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Schulden erben?

Hinterlässt ein Erblasser nur Schulden, erhalten die Erben nichts. Darüber hinaus laufen sie aber auch Gefahr, mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers einstehen zu müssen. Dies mag in Einzelfällen, beispielsweise aus Pietätsgründen, so gewollt sein. Wo nicht, ist vorsichtiges Verhalten angezeigt.

Universalsukzession

Mit Ableben des Erblassers treten die Erben umfassend in die Rechtsposition des Erblassers ein und übernehmen von ihm sämtliche Rechte und Pflichten. Damit übernehmen die Erben grundsätzlich auch die Schulden des Erblassers. Von dieser Universalsukzession ausgenommen sind nur Rechte und Pflichten höchstpersönlicher Natur, beispielsweise der Anspruch auf oder die Pflicht zur Leistung von Alimenten. Auch Strafsteuern fallen nicht in den Nachlass, Nachsteuern dagegen schon.

Ausschlagung

Nach dem Tod einer Person müssen die Erben innert dreier Monate ab Kenntnis des Todesfalls und der eigenen Berufung als Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht. Wer die Erbschaft annimmt oder die Ausschlagungsfrist von drei Monaten unbenutzt verstreichen lässt, haftet unbeschränkt für die Schulden des Erblassers. Jeder Erbe haftet in diesem Fall nicht nur mit dem ererbten, sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Die Annahme einer Erbschaft kann somit weitreichende Folgen haben und will daher gut überlegt sein.

Die Frist von drei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründen verlängert werden. Das Gesuch ist von den Erben rechtzeitig und begründet zu stellen. Jeder Erbe kann unabhängig von den andern Erben das Erbe ausschlagen mit der Folge, dass er am Erbgang nicht teilnimmt. Die Ausschlagung ist endgültig und grundsätzlich unwiderruflich. Insbesondere ändert ein Irrtum über den Bestand und Wert von Aktiven und Passiven des Nachlasses an der Ausschlagung nichts.

Einmischung

Während der Dauer der dreimonatigen Ausschlagungsfrist sind die Erben nur vorläufige Erben. Das Ausschlagungsrecht kann aber durch Einmischung in die Erbschaft und durch Verheimlichung oder Aneignung von Erbschaftssachen verwirken. Der vorläufige Erbe darf als solcher nur Handlungen vornehmen, die durch die blosse Verwaltung der Erbschaft oder den Fortgang der Geschäfte gefordert werden. Geht er darüber hinaus, wird er mit allen Haftungsfolgen zum definitiven Erben.

Öffentliches Inventar

Jeder Erbe kann innert einem Monat seit dem Todesfall das öffentliche Inventar verlangen. Die zuständige Behörde publiziert in diesem Falle den sogenannten Rechnungsruf, worin die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Das öffentliche Inventar verschafft einen Überblick über die Aktiven und Passiven des Nachlasses. Die Erben erhalten dadurch mehr Zeit für die Ausschlagung und haften im Falle einer Annahme unter öffentlichem Inventar grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden.

Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht angemeldet haben, gehen leer aus. Allerdings bestehen zwei Ausnahmen: die Steuerbehörden dürfen Steuerschulden nach wie vor geltend machen und von ausländischen Gläubigern wird nicht verlangt, dass sie die Publikationsorgane für den Rechnungsruf (Amtsblatt) lesen. Macht ein ausländischer Gläubiger erst nach Ablauf der Frist seine Forderung geltend, haften die Erben indessen nur noch mit den geerbten Mitteln.

Das öffentliche Inventar kann allerdings mehrere tausend Franken kosten. Reicht der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten, so haften dafür die Erben, die das Gesuch gestellt haben.