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Der Unternehmer und die Scheidung

Gemäss Statistik wird in etwa jede zweite Ehe geschieden. Die durchschnittliche Ehedauer beträgt ca. 14 Jahre. Was bedeutet dies für den Unternehmer? Welche Vorkehren sind zu treffen bzw. stehen zur Verfügung, damit die unternehmerische Tätigkeit nicht zugleich mit der Ehe endet?

Die Scheidung ohne Ehevertrag

Im Rahmen der bei Auflösung der Ehe vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung ist wesentlich, ob das Unternehmen dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen ist. Hat der Unternehmer-Ehegatte das Unternehmen während der Dauer der Ehe mit selber erarbeiteten Mitteln aufgebaut, so fällt das Unternehmen in seine Errungenschaft.

Diese ist ohne anderslautende Vereinbarung bei Auflösung der Ehe zwischen den Gatten hälftig zu teilen. Der Auskauf des anderen Ehegatten übersteigt oft die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmer-Ehegatten und kann sogar zum erzwungenen Verkauf des Unternehmens führen.

Zuweisung von Vermögenswerten zu Eigengut

Vermögenswerte der Errungenschaft,die für die Ausübung eines Berufes oder zum Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, können von den Ehegatten durch Ehevertrag zu Eigengut erklärt werden. Zweck dieser Zuweisung ist der Ausschluss der Beteiligung des Nichtunternehmer-Ehegatten, wie sie eben bei der Zugehörigkeit zur Errungenschaft gegeben wäre. Nicht nur einzelne Gegenstände, welche der Berufsausübung dienen (z.B. der Backofen des Bäckers) sondern auch ganze Unternehmen (die Bäckerei als Ganzes) können dem Eigengut zugewiesen werden.

Vorausgesetzt ist, dass darin enthaltenes Kapital im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmer-Ehegatten benötigt wird. Kapital, welches einzig zum Zwecke der Vermögensverwaltung eingesetzt wird, kann nicht zu Eigengut deklariert werden. Erträge aus Eigengut fallen nach dispositiver gesetzlicher Regelung in die Errungenschaft.

Die Ehegatten können ehevertraglich vereinbaren, dass die Erträge des Eigenguts wiederum in das Eigengut fallen. Diese Zuweisung der Erträge zu Eigengut kann auch nur einzelne Vermögenswerte betreffen oder summenmässig beschränkt werden.

Wichtig für den Unternehmer ist, dass zwar der Unternehmensertrag, nicht aber der angemessene Unternehmerlohn von der Errungenschaft ausgenommen werden kann.

Änderung des Mehrwertanteils

Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe ein Mehrwert, so steht ihm der auf ihn entfallende Anteil an diesem Mehrwert zu. Klassische Beispiele hierfür sind die Investition von ererbten Mitteln des einen Ehegatten in eine Liegenschaft oder das im Aufbau begriffene Unternehmen des anderen Ehegatten. Ohne anderslautende Abreden kommt dem investierenden Ehegatten ein Anteil am Mehrwert zu.

Änderung der Vorschlagsbeteiligung

Bei Auflösung des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung partizipiert jeder Ehegatte hälftig am Vorschlag des anderen Ehegatten. Mit Ehevertrag kann eine Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. So können die Ehegatten auch einzig für den Scheidungsfall eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren und diese z.B. auf ¼ reduzieren.

Gütertrennung

Wollen die Ehegatten das Güterrecht komplett ausschalten bzw. eine Ehe ohne Vermögenswirkungen führen, so bleibt nur der Güterstand der Gütertrennung. Auch dieser wird ehevertraglich begründet. Bei Auflösung einer Ehe unter Gütertrennung findet überhaupt keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt und jeder Ehegatte behält, was ihm bereits gehört.

Fazit

Die Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit im Scheidungsfall lässt sich mit mehreren, untereinander kombinierbaren Vereinbarungen hinreichend sicherstellen. Gleichzeitig empfiehlt sich für den Todesfall vorzusorgen und beispielsweise den überlebenden Ehegatten zu begünstigen.

Mit einem entsprechend formulierten Ehe- und Erbvertrag kann sowohl der Scheidungsfallwie auch der Todesfall adäquat geregelt werden.